Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. Juni 1998
§ 10
§ 10 – Organisation
(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet. (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist eine eigenständige Bundesbehörde.
- Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
- Der Präsident leitet das Bundesamt.
- Der Aufbau des Bundesamtes wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt.
- Es handelt sich um eine Bundesoberbehörde.